FAQ

Wie kann ich feststellen, ob bzw. wie eine Qualifikation dem DQR zugeordnet ist?

Auf dieser Internetseite können Sie sich in der Datenbank unter „Qualifikationssuche“ darüber informieren, welche Qualifikationen dem DQR auf welchem Niveau zugeordnet sind. Qualifikationen, die Sie hier nicht finden, wurden dem DQR bislang nicht zugeordnet und erhalten somit auch keinen entsprechenden Hinweis im Abschlusszeugnis. Dies betrifft derzeit noch den nicht-formalen Bereich, also die nicht staatlich geregelte Weiterbildung, aber auch noch Teile der staatlich geregelten Aufstiegsfortbildung.

Welche Berechtigungen ergeben sich aus der DQR-Zuordnung einer Qualifikation?

Der DQR ist ein Transparenzinstrument. Sein Nutzen liegt darin, zu verdeutlichen, auf welchem Niveau die Kompetenzen angesiedelt sind, die mit einer Qualifikation erworben werden. Dadurch macht er auch deutlich, dass verschiedenartige Lernergebnisse aus verschiedenen Bildungsbereichen gleichwertig sein können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit der Zuordnung einer Qualifikation zu einem DQR-Niveau neue Berechtigungen verbunden sind, die die Zulassung zu Bildungsgängen, die Anrechnung oder Anerkennung von Bildungsergebnissen im In- oder Ausland und tarif- oder laufbahnrechtliche Fragen betreffen.

Wie wirkt sich der DQR tarif- und besoldungsrechtlich aus?

Bestehende tarif- oder besoldungsrechtliche Regelungen werden vom DQR nicht berührt. Beim DQR geht es um die Vergleichbarkeit von Kompetenzprofilen, nicht um eine tarif- oder besoldungsrechtliche Gleichstellung von Qualifikationen. In die hier bestehenden Zuständigkeiten greift der DQR in keiner Weise ein.

Muss jede/r Einzelne auf seinem Bildungsweg alle DQR-Stufen nehmen, oder kann man auch Stufen überspringen?

Im Zusammenhang mit dem DQR wird nicht von Stufen, sondern von Niveaus gesprochen – und das mit gutem Grund. Der DQR beschreibt keine Systematik von Bildungswegen, innerhalb derer die Lernenden aufsteigen wie auf einer „Treppe“, sondern er bildet die unterschiedlichen Ausprägungen von Kompetenz ab, die mit Qualifikationen verbunden sind. Die Zulassung zu Bildungsgängen wird vom DQR weder geregelt noch beschrieben.
 
Faktisch wird es oft so sein, dass ein Entwicklungsschritt innerhalb eines Bildungsweges auch mit dem Erreichen des nächst höheren DQR-Niveaus verbunden ist. Es kann aber durchaus auch vorkommen, dass Lernende durch Weiterqualifizierung eine Qualifikation erwerben, die zwei Niveaus über der zuletzt erworbenen angesiedelt ist – so wie es vorkommen kann, dass eine Fortbildung auf oder auch unter dem Niveau der höchsten bislang erworbenen Qualifikation absolviert wird.

In welchem Verhältnis stehen der EQR einerseits und die Richtlinien 2005/36/EG und 2013/55/EU zur Anerkennung von Berufsqualifikationen andererseits?

Die Umsetzung des EQR in den Mitgliedstaaten beruht auf einer Empfehlung der Europäischen Union und ist damit ein Instrument ohne rechtsverbindlichen Charakter. Im Gegensatz dazu ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, geändert am 20.11.2013 durch die Richtlinie 2013/55/EU, ein rechtsverbindliches Instrument. Laut Erwägungsgrund 11 der Empfehlung zur Einführung des EQR in den Mitgliedstaaten bleibt die Anerkennungsrichtlinie unberührt.

Die Instrumente haben unterschiedliche Zielrichtungen. Geht es bei den Qualifikationsrahmen um die umfassende Darstellung der nationalen Bildungssysteme und ihrer Bezüge zueinander, regelt die Richtlinie 2005/36/EG die gegenseitige Anerkennung im Bereich der reglementierten Berufe.